VOLLSTATIONÄRE PFLEGE

Die Entscheidung in einem Altenheim zu leben, will sorgfältig vorbereitet sein. Wir unterstützen Sie gerne, sprechen mit Ihnen über Wünsche und Vorlieben, auch Sorgen und Ängste. Wir geben Auskünfte über Kosten und Vieles mehr. Bei administrativen Angelegenheiten bieten wir Ihnen gerne unsere kompetente Hilfe an.

Nachstehend einige gesetzliche Erläuterungen zur vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI:
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ist gültig ab 01.01.2017:

Pflegebedürftige sind nach § 14 SGB XI Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive und psychische und Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereichs sind:

Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Die Pflegegrade setzen sich wie folgt zusammen:

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2: erhebliche Beinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an  die pflegerische Versorgung